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Osteopathie und gesetzliche Kassen - Ernährungsberatung und gesetzliche Kassen - Private Kassen, Beihilfe und Zusatzversicherungen

 

 

Osteopathie und gesetzliche Krankenkassen

 

Zunehmend mehr gesetzliche Krankenkassen bezuschussen osteopathische Behandlungen.

In der Regel muss die osteopathische Behandlung hierzu durch einen Arzt veranlasst und von einem „qualifizierten Leistungserbringer“ durchgeführt werden.

Die Höhe der Kostenübernahme, die Anzahl der bezuschussten Termine und die Vorgaben bezüglich des gewählten Osteopathen können jedoch von von Kasse zu Kasse variieren.

Einen Überblick über die Kassen die sich an den Kosten für osteopathische Behandlungen beteiligen gibt z.B. die folgende Seite: Osteokompass-Patienteninfo GKVs

Da es aber bislang keine einheitliche Regelung zu diesen Erstattungsbedingungen gibt und immer mehr Krankenkassen osteopathische Behandlungen unterstützen bzw. die geltenden Bedingungen auch verändert werden, halte ich eine rechtzeitige Anfrage bei ihrer Krankenkasse für sinnvoll.

Die Bedingung „qualifizierter Leistungserbringer“ erfordert üblicherweise eine Ausbildung die zum Beitritt in einen osteopathischen Berufsverband berechtigt - diese Bedingung wird von uns erfüllt. Wenn Ihre Krankenkasse darüber hinaus Auskünfte zur Behandlung, unseren Qualifikationen etc. benötigt unterstützen wir Sie hier gerne.

 

 

 

Ernährungsberatung und gesetzliche Krankenkassen

 

Für gemäß § 20 und § 43 SGB V durchgeführte Beratungen können Sie für sich von den gesetzlichen Krankenkassen eine Bezuschussung beantragen - sprechen Sie ggf. Ihren Arzt an, um rechtzeitig eine Zuweisung zu bekommen.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Krankenkasse und erfragen dort mögliche Einschränkungen bzw. die Erstattungshöhe, da es keine einheitlichen Richtlinien hierzu gibt.

Die folgenden Informationen werden zur Bearbeitung für Ihre Krankenkasse wichtig sein:

 

Die Ernährungsberatung wird von einer Diplom-Ökotrophologin durchgeführt.

Es handelt sich um Einzelberatungen.

Der Anlass der Beratung:

  § 20 SGB V/präventive Beratung

  § 43 SGB V/therapeutische Beratung

  anderer Anlass

 

Unabhängig von einer Bezuschussung durch die Krankenkassen werden Ihnen die Kosten für die Beratung als Patient in Rechnung gestellt.

Diese Rechnung bezahlen Sie zunächst selbst und reichen diese dann mit der Zuweisung bei Ihrer Krankenkasse ein.

Falls Ihre Krankenkasse einen Kostenvoranschlag benötigt, lassen wir Ihnen diesen gerne zukommen.

 

 

 

 

 

Private Krankenkassen, Beihilfe und Zusatzversicherungen

 

Die Kostenübernahmen unterliegen den Bedingungen Ihres individuellen Versicherungsvertrages, daher ist es uns leider nicht möglich pauschale Aussagen zu treffen.

Für Ihre Anfrage bei Ihrer Versicherung sind voraussichtlich die folgenden Angaben notwendig:

 

Die Behandlung wird durch einen Heilpraktiker erbracht.

Die Abrechnung erfolgt gemäss Heilpraktikergebührenordnung.

 

Um unliebsamen Problemen bezüglich der Erstattung vorzubeugen sollten Sie vorsorglich auch nach möglichen Besonderheiten/Einschränkungen fragen; z.B.:

 

Beschränkungen der Anzahl von erstattungsfähigen Behandlungsterminen pro Jahr oder Behandlungsfall.

Beschränkungen der Rechnungsbeträge/max. erstattete Beträge pro Behandlung, Jahr oder Behandlungsfall.

Besondere Bedingungen zu den erbrachten Leistungen (z.B.: Werden nur Beratungen durch Heilpraktiker aber keine Behandlung erstattet? Werden nur Leistungen die in der Schulmedizin nicht erbracht werden erstattet? etc.)

 

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